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Thema des Monats Juli 2010
Der BFH ( Bundesfinanzhof ) hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 ( Az. 5VI R 7/08 ) entschieden, dass die Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.
Die Übernahme der Kurkosten ist nur dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung zu bewerten ist.
Mit seiner Entscheidung vom 11.02.2010 ( Az. VI R 61/08 ) hat der BFH entschieden, dass die Vermögensverwertung z. B. dann unzumutbar ist, wenn ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, "maßvoll" Vermögen zur Altersvorsorge bildet.
Generell ist ein volljähriges Kind verpflichtet, sein eigenes Vermögen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die Eltern ihre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Das Finanzgericht ( FG ) Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 02.09.2009 ( Az. 7 K 2/02 ) entschieden, dass ein auswärtstätiger Arbeitnehmer, der an den Wochenenden nicht nach Hause fährt, die Kosten für ein 15-minütiges Telefonat als Werbungskosten ansetzen kann.
Die dafür entstehenden Kosten können statt einer durchgeführten Familienheimfahrt ( vgl. Bestimmungen für die doppelte Haushaltsführung ) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das FG Niedersachsen überträgt diese Grundsätze auch auf die Auswärtstätigkeit, sofern der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen mehr als eine Woche abwesend ist, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren.
wichtiger Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung versucht eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH zu erreichen.
Bei Rückfragen, bitten wir Sie, diese an
unsere Mitarbeiter, Herrn StB.
Lucassen ( Tel. 09471/3034-14 ), Herrn Dipl. Kfm. Buchmann ( Tel. 09435/5411-12
) und Herrn Heider ( Tel.
09471/3034-13 ) zu richten.
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